Ermächtigungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 21. August 2020, 10:33 Uhr

Zusammenfassung

Das Ermächtigungsgesetz erlaubte dem NS-Regime, Gesetze ohne die Zustimmung des Reichtstags, des Reichsrats und des Reichspräsidenten zu verabschieden. Es wurde mit 444 Stimmen und damit einer großen Mehrheit verabschiedet, lediglich die SPD stimmte trotz massiver Drohungen mit allen 94 Stimmen dagegen. Viele politische Gegner der Nazis, zum Beispiel Mitglieder der KPD, waren zu dem Zeitpunkt bereits inhaftiert und konnten nicht mit Abstimmen. Das Parlament schaffte sich dadurch selbst ab, und auch wenn die Verfassung nicht gänzlich außer Kraft gesetzt war, hatten die Nazis die absolute Macht und ebneten so den Weg zur autoritären Diktatur.

Das Ermächtigungsgesetz, welches zunächst auf vier Jahre ausgelegt war, wurde 1937, 1939 und 1943 erneuert und war bis 1945, also bis zum Ende des NS-Regimes, gültig. Auch im Nachhinein hatte es einen großen Einfluss auf die deutsche Gesetzgebung, der Bundespräsident/die Bundespräsidentin und der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin haben weit weniger Macht und stehen weit mehr unter der Kontrolle des Parlaments, um eine erneute Umgehung bzw. Auflösung dessen zu verhindern.

Quellentext

Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:


Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. […]

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nicht anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]

Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Seite 1 Ermächtigungsgesetz

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Weiterführende Links

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